Allgemeine Geschäftsbedingungen 

§ 1 Geltung

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.

(3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot, Annahme

(1) Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt selbst dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, Muster, technische Dokumentationen (z. B. Datenblätter, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweise auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums.- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Durch die Bestellung der Ware gibt der Käufer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages ab. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. 

(3) Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung oder Auftragsannahme Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungs- bzw. Lieferdauer beeinflussen, so beginnt die etwaige Lieferfrist erst, wenn wir die Änderung bestätigt haben.  

§ 3 Preise, Zahlung

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(2) Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zah­lung fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. 

(3) Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an uns trägt der Käufer. Zahlungen sind nur an die in der Rechnung angegebenen Zahlstellen zu überweisen. Die Gefahr für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an uns trägt der Käufer. 

(4) Von uns gewährte Rabatte, Boni und Skonti beziehen sich nur auf Lieferungen, die der Käufer vollständig zahlt, ohne, dass wir unseren Zahlungsanspruch gerichtlich durchsetzen müssen. Rabatte, Boni und Skonti stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vorbehaltlosen, vollständigen und fristgerechten Kaufpreiszahlung. 

(5) Wird uns eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt oder gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Barzahlung vor Ablieferung der Ware zu verlangen. Wird uns nach Vertragsschluss eine erkennbare Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers bekannt oder gerät der Käufer durch einen von ihm zu vertretenden Umstand mit der Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, ausstehende Lieferungen auszusetzen und nur gegen die Stellung von Sicherheiten auszuführen. Wir sind berechtigt, angemessene Sicherheit für die offenen und fälligen Forderungen zu verlangen. Darüber hinaus stehen uns die sich aus §§ 281, 323 BGB ergebenden Rechte zu. 

§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 5 Lieferung

(1) Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.

§ 6 Gefahrübergang, Versendung

(1) Wir liefern ex works, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Wenn der Käufer es verlangt, versenden wir die Ware auch an einen anderen Bestimmungsort („Versendungskauf“). Wir sind berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere das Transportunternehmen, den Versandweg und die Verpackung, selbst zu bestimmen, soweit wir mit dem Käufer nichts anderes vereinbart haben. Will der Käufer die gekaufte Ware selbst durch LKW abholen oder durch einen von ihn beauftragten Dritten abholen lassen, bedarf dies unserer vorheriger Zustimmung. 

(2) Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Käufer über. 

(3) Der Abschluss einer Transportversicherung ist ausschließlich Sache des Käufers. 

(4) Wird gekaufte Ware in unserem Versandlager oder in unserem Werk auf Verlangen des Käufers zu der ausschließlichen Verfügung des Käufers bereitgehalten, geht die Gefahr bereits mit der Bereithaltung der Ware für den Käufer auf diesen über. 

(5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenen Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Nettokaufpreises der Bestellung pro Kalenderwoche, max. jedoch 5% des Nettoverkaufspreises, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, solange die pauschale Entschädigung den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schadens nicht überschreitet. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.

(2) Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.

(3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.

(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.

(5) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Käufers freizugeben.

§ 8 Gewährleistung

(1) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.

(2) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.

(3) Bei Mängeln der Ware hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Haftung, Unmöglichkeit unserer Lieferverpflichtung

(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen. 

(4) Bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes sind wir berechtigt, uns von unserer Leistungspflicht zu lösen. Als rechtfertigende Gründe zählen insbesondere höhere Gewalt, Streik, Naturkatastrophen, Pandemien, Aussperrung, Feuer, behinderte Schifffahrt, Ausbleiben notwendiger Roh- und Hilfsstoffe, Ausfall von Maschinen, Fabrikationseinrichtungen oder der Kraftversorgung. Haben wir schon Teilmengen hergestellt, so ist der Käufer verpflichtet, die fertiggestellte Ware zu den für den Gesamtauftrag vereinbarten Bedingungen abzunehmen. 

§ 10 Urheberrechte

(1) Bei der Verwendung von Mustern, technischen Vorlagen oder Zeichnungen des Käufers trägt dieser die Verantwortung dafür, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Unsere Muster, Zeichnungen und Vorlagen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht verwertet werden und bleiben unser Eigentum, auch wenn sie dem Käufer in Rechnung gestellt werden. 

(2) Das Gleiche gilt für Werkzeugkosten oder Anteile von Werkzeugkosten; durch die Übernahme von Werkzeugkosten oder Werkzeugkostenanteilen erwirbt der Besteller keine Rechte an den Werkzeugen selbst. 

(3) Werden bei Lieferung nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Käufer auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Ansprüchen frei. 

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss von Weiterverweisungen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts-Übereinkommens ist ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Mühlacker. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen bzw. Klage am Erfüllungsort gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede zu erheben.